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Deutsche Pflegegemeinschaft Sankt Josef GmbH, Berlin

Pflegegrad beantragen: So läuft das Verfahren ab

Der Weg zum Pflegegrad wirkt von außen kompliziert — tatsächlich besteht er aus vier überschaubaren Schritten. Wichtig ist vor allem eines: den Antrag früh zu stellen und die Begutachtung gut vorzubereiten.

Wer kann einen Pflegegrad beantragen?

Einen Pflegegrad kann jede Person beantragen, die im Alltag dauerhaft auf Unterstützung angewiesen ist — voraussichtlich für mindestens sechs Monate. Dabei geht es nicht nur um körperliche Einschränkungen: Auch Demenz, psychische Erkrankungen oder kognitive Einschränkungen werden berücksichtigt.

Den Antrag stellt in der Regel die pflegebedürftige Person selbst. Ist das nicht möglich, können Angehörige mit einer Vollmacht übernehmen. Liegt eine rechtliche Betreuung vor, stellt die betreuende Person den Antrag im Rahmen ihres Aufgabenkreises.

Schritt 1: Antrag bei der Pflegekasse stellen

Zuständig ist die Pflegekasse — sie sitzt bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person. Wer privat versichert ist, wendet sich an die private Pflegepflichtversicherung.

Der Antrag ist formlos möglich. Ein Anruf genügt, ebenso eine kurze schriftliche Mitteilung oder das Online-Formular der Kasse. Ein Satz reicht aus:

„Hiermit beantrage ich Leistungen aus der Pflegeversicherung."

Entscheidend ist das Eingangsdatum. Leistungen werden ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag eingegangen ist — auch dann, wenn die Begutachtung erst Wochen später stattfindet. Wer zögert, verschenkt also bares Geld. Die ausführlichen Formulare schickt Ihnen die Kasse anschließend zu.

Schritt 2: Die Begutachtung vorbereiten

Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse eine Begutachtung. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt das der Medizinische Dienst (MD), bei privat Versicherten das Unternehmen Medicproof. Die Gutachterin oder der Gutachter meldet sich mit einem Terminvorschlag für einen Hausbesuch.

Führen Sie ein Pflegetagebuch

Die wichtigste Vorbereitung ist ein Pflegetagebuch. Notieren Sie über ein bis zwei Wochen, bei welchen Tätigkeiten Unterstützung nötig ist und wie lange sie dauert — Waschen, Anziehen, Essen, Medikamente, Toilettengang, Begleitung zu Terminen.

Das klingt nach Aufwand, ist aber entscheidend. Viele Anträge werden zu niedrig eingestuft, weil beim Termin nur ein Ausschnitt des Alltags sichtbar wird. Ein Tagebuch macht sichtbar, was sonst untergeht.

Beschönigen Sie nichts

Viele pflegebedürftige Menschen möchten sich beim Termin von ihrer besten Seite zeigen — verständlich, aber kontraproduktiv. Schildern Sie den Alltag so, wie er an einem durchschnittlichen Tag wirklich aussieht, einschließlich schlechter Tage.

Seien Sie nicht allein

Bitten Sie eine Angehörige oder einen Angehörigen, beim Termin dabei zu sein. Wer täglich pflegt, kann Situationen ergänzen, die sonst unerwähnt bleiben. Legen Sie außerdem Arztberichte, Medikamentenpläne und den Schwerbehindertenausweis bereit.

Schritt 3: Diese sechs Bereiche werden bewertet

Die Begutachtung folgt einem bundesweit einheitlichen Verfahren. Bewertet wird, wie selbstständig eine Person ihren Alltag bewältigt — nicht, welche Diagnosen vorliegen. Sechs Bereiche fließen unterschiedlich stark in das Ergebnis ein:

  • Mobilität — Aufstehen, Gehen, Treppensteigen, Fortbewegung in der Wohnung
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten — Orientierung, Gedächtnis, Verstehen von Gesprächen
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen — nächtliche Unruhe, Ängste, Aggressionen
  • Selbstversorgung — Körperpflege, Ankleiden, Essen und Trinken; dieser Bereich wiegt am schwersten
  • Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen — Medikamente, Verbände, Arztbesuche
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte — Tagesstruktur, Kontakte pflegen

Aus den Einzelbewertungen entsteht eine Punktzahl zwischen 0 und 100. Je höher die Punktzahl, desto höher der Pflegegrad — von Pflegegrad 1 bei geringer Beeinträchtigung bis Pflegegrad 5 bei schwerster Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Schritt 4: Der Bescheid

Die Pflegekasse entscheidet schriftlich. Für die Bearbeitung gilt grundsätzlich eine Frist von 25 Arbeitstagen ab Eingang des Antrags. Hält die Kasse diese Frist ohne ausreichenden Grund nicht ein, kann ein Zuschlag für jede begonnene Woche der Verzögerung fällig werden.

Im Bescheid steht der festgestellte Pflegegrad. Fordern Sie zusätzlich das vollständige Gutachten an — Sie haben ein Recht darauf. Nur damit lässt sich nachvollziehen, wie die Punkte zustande gekommen sind.

Fällt die Entscheidung niedriger aus als erwartet oder wird der Antrag abgelehnt, können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist dafür beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids.

Was Ihnen ab Pflegegrad 1 bereits zusteht

Viele wissen nicht, dass schon der niedrigste Pflegegrad Ansprüche auslöst. Dazu gehören unter anderem:

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 € monatlich — etwa Einmalhandschuhe, Desinfektion und Betteinlagen
  • ein Zuschuss zu einem Hausnotrufsystem
  • Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, etwa einen barrierefreien Badumbau
  • kostenfreie Pflegekurse für pflegende Angehörige

Häufige Fragen

Ab wann bekomme ich Leistungen?
Ab dem Monat, in dem der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist — unabhängig davon, wann die Begutachtung stattfindet. Deshalb sollten Sie den Antrag so früh wie möglich stellen.
Muss ich den Antrag schriftlich stellen?
Nein. Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt. Entscheidend ist allein das Eingangsdatum. Die Formulare erhalten Sie anschließend per Post.
Wer stellt den Antrag, wenn das selbst nicht möglich ist?
Angehörige können mit einer Vollmacht übernehmen. Bei bestehender rechtlicher Betreuung stellt die betreuende Person den Antrag im Rahmen ihres Aufgabenkreises.
Was kostet die Begutachtung?
Nichts. Die Begutachtung wird von der Pflegekasse beauftragt und getragen.

Wir übernehmen den Antrag für Sie

Erstantrag, Höherstufung oder Widerspruch: Wir bereiten die Unterlagen vor, kommunizieren mit Ihrer Pflegekasse und begleiten Sie durch das Verfahren — für Sie als Versicherte kostenfrei.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen des SGB XI sowie die Entscheidung Ihrer Pflegekasse im Einzelfall.