Manchmal reicht die Pflege zu Hause für eine Weile nicht aus, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn Sie selbst krank werden. Für solche Zeiten gibt es die Kurzzeitpflege. Hier lesen Sie, was das Gesetz dazu sagt und worauf Sie achten können.
Was Kurzzeitpflege bedeutet
Kurzzeitpflege ist Pflege in einer vollstationären Einrichtung, also in einem Pflegeheim, für eine begrenzte Zeit. Danach kehrt Ihr Angehöriger wieder nach Hause zurück. Geregelt ist sie in § 42 SGB XI.
Das Gesetz sieht diese Hilfe für Situationen vor, in denen die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im nötigen Umfang möglich ist. Außerdem muss klar sein, dass auch eine teilstationäre Pflege, etwa in einer Tagespflege, nicht ausreicht.
Wer Anspruch hat und in welchen Situationen
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Ohne festgestellten Pflegegrad gibt es diese Leistung also nicht. Wenn bei Ihrem Angehörigen noch kein Pflegegrad vorliegt oder der bisherige nicht mehr passt, lohnt es sich, das zuerst zu klären.
Das Gesetz nennt zwei typische Anlässe:
- eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn zu Hause noch nicht alles vorbereitet ist
- sonstige Krisensituationen, in denen die Pflege zu Hause oder in einer Tagespflege vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist
Wie lange und in welcher Höhe
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Die Pflegekasse übernimmt dabei die pflegebedingten Aufwendungen, einschließlich der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege.
Für das Geld gibt es einen gemeinsamen Topf: den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI. Er umfasst die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI zusammen. Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 können daraus insgesamt bis zu 3 539 Euro je Kalenderjahr nutzen.
Das heißt für Sie: Was Sie in einem Jahr für Verhinderungspflege verwenden, steht für die Kurzzeitpflege nicht mehr zur Verfügung, und umgekehrt. Es kann daher sinnvoll sein, im Blick zu behalten, wie viel des Jahresbetrags schon verbraucht ist.
Wichtig zu wissen: Die Pflegekasse zahlt die pflegebedingten Kosten. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten der Einrichtung sind davon grundsätzlich getrennt zu betrachten. Fragen Sie am besten vorab bei der Einrichtung nach, welche Kosten bei Ihnen selbst verbleiben.
Wenn ein normales Pflegeheim nicht passt
Manchmal ist eine zugelassene Kurzzeitpflege-Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar, zum Beispiel bei Menschen mit Behinderung. Für begründete Einzelfälle sieht das Gesetz vor, dass die Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Einrichtungen stattfinden kann.
Sind dort Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen im Entgelt enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, sind nach dem Gesetz 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. Ob ein solcher Einzelfall vorliegt, entscheidet Ihre Pflegekasse.
Abrechnung und Übersicht der Kosten
Nach einer Kurzzeitpflege muss Ihnen die Einrichtung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die angefallenen Aufwendungen geben. Darauf muss deutlich erkennbar sein, welcher Betrag über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden soll. Mit Ihrer Zustimmung kann die Übersicht auch in Textform, etwa per E-Mail, kommen.
Heben Sie diese Übersichten gut auf. So behalten Sie den Überblick, wie viel vom Jahresbetrag noch übrig ist.
Erste Schritte und wobei wir helfen
Wenn sich abzeichnet, dass Ihr Angehöriger vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden kann, sprechen Sie frühzeitig mit der Pflegekasse. Dort erfahren Sie, was in Ihrem Fall gilt und welche Einrichtungen in Frage kommen. Auch der Sozialdienst im Krankenhaus kann bei der Suche helfen.
Die Deutsche Pflegegemeinschaft Sankt Josef unterstützt Sie, wenn es um den Pflegegrad geht: beim Antrag, bei einer Höherstufung oder bei einem Widerspruch. Für die Zeit danach zu Hause bieten wir die Pflegehilfsmittel-Box und das Gardia Notrufarmband an.
Häufige Fragen
Wie lange kann mein Angehöriger in Kurzzeitpflege bleiben?
Gibt es Kurzzeitpflege mit jedem Pflegegrad?
Teilen sich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ein Budget?
Muss ich trotzdem etwas selbst bezahlen?
Quelle: Kurzzeitpflege: vorübergehende Pflege im Heim. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 27.10.2026 wieder und ersetzt keine individuelle Beratung; maßgeblich ist die Auskunft Ihrer Pflegekasse.