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Deutsche Pflegegemeinschaft Sankt Josef GmbH, Berlin

Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat, die oft liegen bleiben

Wenn Sie jemanden zu Hause pflegen, steht Ihnen Monat für Monat ein Betrag zu, von dem viele Familien erst Jahre später erfahren. Er heißt Entlastungsbetrag, und er ist genau dafür gedacht, Ihnen etwas Last abzunehmen. Hier steht, was dahintersteckt und warum das Geld trotzdem bei so vielen ungenutzt bleibt.

Was der Entlastungsbetrag ist

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Geregelt ist das in § 45b des Elften Sozialgesetzbuches.

Das Geld ist zweckgebunden. Es soll zwei Dinge bewirken: pflegende Angehörige entlasten, und die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person im Alltag fördern. Sie können es also nicht frei ausgeben wie das Pflegegeld — aber der Rahmen ist weiter, als die meisten vermuten.

Entscheidend ist, dass die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet. Wer dauerhaft im Pflegeheim lebt, hat diesen Anspruch nicht.

Wofür Sie das Geld einsetzen dürfen

Das Gesetz nennt vier Bereiche, für die Ihnen Kosten aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste nach § 36
  • nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a — also etwa Betreuungsdienste, Alltagsbegleitung oder Haushaltshilfe

Eine Einschränkung, die oft übersehen wird

Beim ambulanten Pflegedienst gilt eine Ausnahme: In den Pflegegraden 2 bis 5 dürfen Sie den Entlastungsbetrag nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung einsetzen. Damit ist die Körperpflege gemeint — Waschen, Anziehen, Hilfe beim Essen.

Für den Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht. Wer also gerade erst einen Pflegegrad 1 bekommen hat, hat hier mehr Spielraum als viele denken.

Praktisch heißt das für die Pflegegrade 2 bis 5: Der Entlastungsbetrag passt gut zu Betreuung, Begleitung und Hauswirtschaft — weniger zur reinen Körperpflege. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Pflegekasse nach, bevor Sie etwas beauftragen.

Sie müssen dafür keinen Antrag stellen

Das ist der Punkt, an dem die meisten hängen bleiben. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen — ohne dass Sie vorher einen Antrag stellen müssen. Es gibt kein Formular, auf das Sie warten müssten.

Was Sie allerdings tun müssen: die Kosten erst einmal selbst tragen und sich anschließend erstatten lassen. Sie reichen Belege über die entstandenen Eigenbelastungen bei Ihrer Pflegekasse ein, beziehungsweise bei Ihrem privaten Versicherungsunternehmen.

Auf den Belegen muss eindeutig erkennbar sein, zu welcher der vier oben genannten Leistungsarten die Ausgabe gehört. Ein Beleg, auf dem das fehlt, führt zu Rückfragen und kostet Sie Wochen. Bitten Sie den Dienstleister gleich darum, das auf der Rechnung zu vermerken.

Was passiert, wenn Sie den Betrag nicht ausschöpfen

Der Entlastungsbetrag kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres genutzt werden. Bleibt am Jahresende etwas übrig, verfällt es nicht sofort: Der nicht verbrauchte Betrag kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Sie haben also eine Schonfrist — aber keine unbegrenzte. Wer jahrelang nichts abruft, verliert das Geld tatsächlich. Genau das passiert in sehr vielen Haushalten, schlicht weil niemand davon erzählt hat.

Es lohnt sich deshalb, einmal im Jahr nachzurechnen, was Sie abgerufen haben. Und wenn die Entlastung bisher nur aus den eigenen Kräften kam: Das ist der Betrag, der dafür da ist, dass es nicht so bleiben muss.

Und wenn es noch keinen Pflegegrad gibt

Der Entlastungsbetrag setzt einen Pflegegrad voraus. Wenn der noch fehlt, ist das der erste Schritt — und der ist formlos möglich.

Bei Erstantrag, Höherstufung und Widerspruch übernehmen wir die Unterlagen, die Kommunikation mit Ihrer Pflegekasse und die Vorbereitung auf die Begutachtung. Für Sie als Versicherte ist das kostenfrei. Rufen Sie uns an, wenn Sie unsicher sind, wo Sie anfangen sollen.

Häufige Fragen

Bekomme ich die 131 Euro einfach aufs Konto überwiesen?
Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine Kostenerstattung. Sie bezahlen die Leistung zunächst selbst und reichen den Beleg anschließend bei Ihrer Pflegekasse ein. Erst dann wird Ihnen der Betrag erstattet.
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Nein. Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen, ohne vorherige Antragstellung. Einreichen müssen Sie nur die Belege für die Leistungen, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben.
Verfällt das Geld, wenn ich es in einem Monat nicht nutze?
Nicht sofort. Sie können den Betrag innerhalb des Kalenderjahres nutzen, und was übrig bleibt, kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Dauerhaft ansammeln lässt er sich aber nicht.
Kann ich damit den Pflegedienst für die Körperpflege bezahlen?
In den Pflegegraden 2 bis 5 nicht: Dort sind Leistungen im Bereich der Selbstversorgung vom Entlastungsbetrag ausgenommen. Im Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht. Ihre Pflegekasse sagt Ihnen, was in Ihrem Fall abgerechnet werden kann.

Quelle: Entlastungsbetrag: wofür die 131 Euro im Monat verwendet werden dürfen. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 21.10.2026 wieder und ersetzt keine individuelle Beratung; maßgeblich ist die Auskunft Ihrer Pflegekasse.